1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) sind Grundlage und Bestandteil jeder Beauftragung von Leistungen (nachfolgend „Auftrag“) an BRANDVORWERK Design + Plan GmbH & Co. KG, August-Bebel-Str. 40, 04275 Leipzig, gesetzlich vertreten durch die Komplementärin Schwarz & Schnee Verwaltungs-GmbH, diese wiederum vertreten durch die jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Thomas Schnee und Nikolaus Schwarz-Hykel , eingetragen im Handelsregister des AG Leipzig zu HRA 19051 (nachfolgend „BDP“) durch einen Auftraggeber (nachfolgend „AG“, zusammen mit BDP „Parteien“).

1.2. Ein schriftliches Angebot des AG zur Erteilung eines Auftrages durch den AG gilt als dessen Anerkennung dieser AAB.

1.3. Diese AAB gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle Erweiterungen und Änderung von Aufträgen, auch wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.4. Von diesen AAB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des AG werden nur Bestandteil eines Auftrages, wenn und soweit sich BDP schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt.

2. Zustandekommen und Inhalt von Aufträgen

2.1. Alle Angebote von BDP sind freibleibend. Änderungen bleiben vorbehalten.

2.2. Aufträge zwischen BDP und dem AG kommen nur durch die mindestens in Textform abzugebende Annahme eines Angebots des AG durch BDP zustande.

2.3. Der Umfang der von BDP geschuldeten Leistungen (nachfolgend „Vertragsleistungen“), alle baulichen, technischen, inhaltlichen Anforderungen an die Vertragsleistungen (einschließlich Materialbeschaffenheiten), zugesicherte Eigenschaften und Beschaffenheitsvereinbarungen sind in dem Angebot und einem ggf. gesondert erstellten Leistungsverzeichnis abschließend definiert. Leistungen, die darin nicht ausdrücklich definiert sind, sind von BDP nicht geschuldet.

2.4. Der AG wird BDP alle jeweils für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen. BDP erbringt alle Beratungs-, Entwurfs- und Planungsleistungen auf der Grundlage der vom AG oder dessen Beauftragten zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen und Informationen. Diese werden BDP auf Plausibilität überprüft. Die Gewähr für ihre sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit liegt ausschließlich beim AG.

2.5. Der Auftrag wird von BDP nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, insbesondere eigenverantwortlich, gewissenhaft, unabhängig und verschwiegen, ausgeführt. Von BDP ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg geschuldet.

2.6. BDP ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen und Dritte als Unterauftragnehmer zu beauftragen. BDP ist nicht verpflichtet, dem AG die Angebote oder Rechnungen von Dritten vorzulegen.

2.7. BDP wird Änderungs- und Ergänzungsanordnungen des AG umsetzen, sobald dieser hierzu einen verbindlichen Auftrag erteilt hat. Die hierdurch verursachten Mehrkosten und der zeitliche Mehraufwand sind nach vorhergehender Vereinbarung gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Änderungen und Ergänzungen, die a) von den vereinbarten Vertragsleistungen nach Art und Umfang abweichen, b) sich auf bereits abgenommene (Teil-) Leistungen beziehen oder c) (Teil-) Leistungen betreffen, die dem AG zur Abnahme vorliegen und noch nicht abgenommen worden sind, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorliegen. BDP wird alle Änderungs- und Ergänzungsanordnungen des AG sorgfältig prüfen und ihm die mit der Umsetzung der Anordnungen verbundenen Kosten in Form eines Angebotes mitteilen. Dem AG steht es sodann frei, BDP mit der Ausführung der angebotenen Änderungen und Ergänzungen zu beauftragen.

3. Ausführungsfristen

3.1. BDP erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen gemäß dem vereinbarten Projektzeitplan, ansonsten innerhalb angemessener Frist. Änderungen der vereinbarten Leistungstermine bedürfen einer einvernehmlichen Regelung.

3.2. Ausführungsfristen verlängern sich bei Maßnahmen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von BDP liegen, z. B.: Pandemien, Epidemien, Krieg, Energieengpässen Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse, die nachweislich auf die Leistung von BDP von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.

4. Mitwirkungspflichten

4.1. Der AG ist verpflichtet, BDP bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen im notwendigen Ausmaß nach besten Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebs- und Risikosphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig zu erfüllen.

4.2. Die Mitwirkungspflicht des AG beinhaltet, vorbehaltlich abweichender Regelungen

im Einzelfall, folgende Leistungen:

  • Bereitstellung sämtlicher Leistungen, die in den Vertragsbestandteilen entsprechend vermerkt sind (z.B. „bauseitig“/ “customer content“)
  • Muster und Produkte in der für die Ausführung notwendigen Qualität und Quantität
  • sämtliche für die Projektdurchführung notwendigen Inhalte, Daten, Muster, Vorlagen, Logos, Bilder, Texte, Filme, Töne, Claims, Überschriften, Exponate, produkt- und unternehmensbezogene und sonstige Informationen (nachfolgend „Materialien“ genannt) unentgeltlich, in geeigneter Form und Qualität (z.B. Auflösung) gemäß den Ausführungsfristen zur Verfügung stellen,
  • alle nach dieser Vereinbarung gelieferten und übereigneten Gegenstände (Hardund Software) innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel schriftlich gegenüber BDP zu rügen
  • alle zur Abnahme und Freigabe vorgelegten Entwürfe, Vorschläge und sonstigen (Teil-) Leistungen innerhalb angemessener Frist zu prüfen und
  • etwaige Änderungs- und Korrekturwünsche innerhalb angemessener Frist und mit geeigneten Erläuterungen schriftlich mitzuteilen.

5. Vermittlungsleistungen

5.1. Soweit ein Auftrag Vermittlungen von Dienstleistungen zum Gegenstand hat (nachfolgend Vermittlungsgeschäft), gelten folgende Vorschriften ergänzend.

5.2. Werden bei einem Vermittlungsgeschäft dem vermittelten Auftragnehmer und/oder dem AG die ihnen obliegenden Leistungen unmöglich, so ist BDP von allen Ansprüchen von Dritten freizustellen. Insbesondere ist BDP nicht zur Erbringung von Ersatzleistungen gegenüber dem AG und Dritten verpflichtet.

5.3. Der AG ist verpflichtet, die von BDP hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht zeitlich für die Dauer während des Vermittlungsverhältnisses sowie sechs Monate nach Abschluss des vermittelten Auftrages.

5.4. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung aus vorstehender Ziffer 3.2 ist BDP so zu stellen, als wäre das Direktgeschäft von BDP vermittelt worden. BDP hat in diesem Fall einen Anspruch auf Zahlung von Vermittlungsprovision in der Höhe, die der AG für das konkrete Vermittlungsgeschäft an BDP zu zahlen verpflichtet gewesen wäre.

6. Vergütung

6.1. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der bei der Auftragserteilung getroffenen Vereinbarung. Bei Auftragserteilung nicht vereinbarte Leistungen, die auf Verlangen des AG ausgeführt werden, sind vergütungsf.hig.

6.2. Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich in Euro und als Nettobeträge, das heißt sie sind zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet.

6.3. Mehrere AG haften als Gesamtschuldner für alle Forderungen von BDP aus dem Auftrag.

6.4. Die Vergütung wird mit Erledigung des Auftrages fällig, es sei denn zwischen den Parteien wird Abweichendes vereinbart. War eine Werkleistung i.S.d. §§ 631 ff. BGB geschuldet, richtet sich die Fälligkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei allen Aufträgen kann BDP vom AG regelmäßige im Einzelfall angemessene Abschlagszahlungen erheben, soweit zwischen den Parteien in einem Einzelauftrag nichts anderes vereinbart wurde.

6.5. BDP ist berechtigt, bei Erteilung des Auftrages für bereits entstandene oder voraussichtlich entstehende Vergütungsansprüche und Auslagen im Einzelfall angemessene, nicht verzinsliche Vorschüsse zu verlangen. BDP kann die Aufnahme der Tätigkeit von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen.

6.6. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt durch gesonderte Rechnungslegung. Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung und ohne Abzug fällig.

6.7. Auslagen für Neben- sowie Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem AG abgesprochen sind, sind vom AG zu erstatten.

7. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretungsverbot

7.1. Der AG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

7.2. Der AG kann Forderungen gegen BDP nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BDP abtreten oder Dritten zur Einziehung überlassen. Dies gilt nicht für Abtretungen im Anwendungsbereich des § 354a HGB.

8. Folgen von Leistungshindernissen

8.1. Mehraufwand, welcher BDP infolge von Verstößen gegen die Pflichten des AG zur Information und Kooperation aus dem Auftrag entsteht, darf BDP zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abrechnen, selbst wenn dadurch ein vereinbartes Vergütungsbudget überschritten wird.

8.2. BDP kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, soweit hierfür fest vereinbarte Termine überschritten werden und die Verzögerung von BDP zu vertreten ist. Nicht zu vertreten hat BDP den unvorhersehbaren Ausfall von für das Projekt vorgesehenen Beratern und Unterauftragnehmern, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und die Leistung von BDP zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.

9. Abnahme bei Werkleistungen

9.1. Ausschließlich für den Fall, dass BDP Werkleistungen gemäß §§ 631 ff. BGB zu erbringen hat, wird BDP dem AG die Abnahmereife der Gesamtleistung unverzüglich anzeigen.

9.2. Der AG wird die Leistung unverzüglich prüfen. Sie gilt als abgenommen, wenn der AG gegenüber BDP nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung die von ihm festgestellten Mängel mitteilt. In diesem Fall wird der AG BDP eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen.

9.3. Auf Wunsch beider Parteien können auch Teilabnahmen (z.B. Planungsunterlagen, Gestaltungsentwürfe, Designs, redaktionelle Inhalte, Texte, Filme etc.) stattfinden, die in Textform zu vereinbaren sind. Es gilt das Prozedere nach den vorstehenden Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.. Vorbehalte bei der Abnahme wegen bekannter Mängel müssen zumindest in Textform erfolgen.

10. Mängelansprüche

10.1. BDP ist verantwortlich, die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Die Leistungen gelten als ordnungsgemäß erbracht, wenn sie vom AG ohne Widerspruch entgegengenommen worden.

10.2. Seitens BDP wird keine Gewähr dafür übernommen, dass durch die Erbringung von vereinbarten Dienstleistungen durch den AG bestimmte Ergebnisse erzielt werden können.

10.3. Etwaige Mängel sind BDP unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der mangelbehafteten Leistung schriftlich mitzuteilen. Erfolgt eine Mängelanzeige nicht innerhalb der vorstehend bestimmten Frist, verfallen sämtliche Mängelansprüche des AG.

10.4. Unrichtigkeiten wie Schreibfehler oder offensichtlich erkennbare Rechenfehler sind kein Mangel im Sinne dieser Regelung und können von BDP jederzeit beseitigt werden, ohne dass der AG daraus Ansprüche herleiten kann.

10.5. Hat BDP einen Mangel oder eine Pflichtverletzung zu vertreten, besteht die Verpflichtung zur unentgeltlichen Nacherfüllung, wenn der AG daran ein berechtigtes Interesse hat. Schlägt die geschuldete Nacherfüllung zweimal fehl, so kann der AG wahlweise vom Auftrag zurücktreten oder Minderung verlangen.

10.6. Der AG darf Schadenersatz aufgrund von Mängeln nur bei Verschulden von BDP und erst nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch geltend machen.

10.7. Die Geltendmachung von Ansprüchen des AG wegen Mängeln unterliegt einer Verjährungsfrist von sechs Monaten. Verhandlungen über Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis hemmen die Verjährung nicht.

10.8. BDP haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden des AG im Zusammenhang mit Leistungen, die von BDP ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet wurden.

11. Haftung

11.1. SBDP leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

  • Die Haftung bei Vorsatz, Arglist und aus Garantie ist unbeschränkt.
  • Bei grober Fahrlässigkeit haftet BDP in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
  • Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet BDP in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit EUR … je Schadensfall und EUR … für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.

11.2. BDP bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Dem AG obliegt insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.

11.3. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Änderungen.

11.4. Soweit dem AG nach dieser Regelung Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese nach zwei Jahren, soweit die Verjährung gesetzlich nicht zwingend abweichend vorgeschrieben ist. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in welches das den Schadensersatzanspruch auslösende Ereignis fällt.

11.5. Soweit dem AG nach dieser Regelung Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese nach zwei Jahren, soweit die Verjährung gesetzlich nicht zwingend abweichend vorgeschrieben ist. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in welches das den Schadensersatzanspruch auslösende Ereignis fällt.

12. Kündigung

12.1. Das Recht zur ordentlichen Kündigung eines erteilten Auftrages ergibt sich entweder aus der vertraglichen Vereinbarung oder, soweit dort nicht geregelt, aus den gesetzlichen Bestimmungen.

12.2. Kündigt bzw. storniert der AG den Vertrag, ohne dass BDP hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, hat der BDP in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die BDP im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 40% der dafür vereinbarten Vergütung als ersparte Aufwendungen vereinbart. Diesen Satz hat sich BDP auf seinen Vergütungsanspruch anrechnen zu lassen, es sei denn, BDP weist nach, dass tatsächlich nur geringere Aufwendungen erspart wurden. Umgekehrt bleibt dem AG der Nachweis, dass BDP höhere Aufwendungen erspart geblieben sind, unbenommen.

12.3. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr aufgrund des Auftrages übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß auch dann nicht abstellt, nachdem sie unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufgefordert wurde.

12.4. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch BDP oder des Rücktritts aus vom AG zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung in Ziff. 12.2 entsprechend. Dem AG bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

13. Urheberschutz und Nutzungsrechte, Schadensersatz

13.1. Alle Urheberrechte an den von BDP, von seinen Mitarbeitern oder von ihm beauftragten Dritten geleisteten Arbeiten und erstellten Werke, wie z.B. Konzepte, Entwürfe, Ausführungsplanungen, Grafiken, Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Layouts, Analysen, Berichte, , Organisationsunterlagen, Gutachten usw., verbleiben bei BDP.

13.2. Die Bestimmungen des UrhG gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist.

13.3. Vorschläge und Weisungen des AG haben keinen Einfluss auf die Vergütung und begründen keine Miturheberschaft.

13.4. Nutzungsrechte werden dem AG aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung der geschuldeten Vergütung und nur in dem für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Mindestumfang eingeräumt. Grundsätzlich, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, wird nur das einfache, nichtausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt; die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts muss ausdrücklich vereinbart werden.

13.5. Der AG darf die von BDP geleisteten Arbeiten nur für vertraglich festgelegte Zwecke in seinem Unternehmen verwenden. Ohne Zustimmung von BDP dürfen die Arbeiten und das Werk weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede auch teilweise Nachahmung ist unzulässig. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe bedarf der schriftlichen Zustimmung von BDP. Eine unberechtigte Vervielfältigung oder Weitergabe schließt eine Haftung von BDP gegenüber Dritten aus und berechtigt BDP zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen.

13.6. Der AG ist verpflichtet, bei Vervielfältigungen und Veröffentlichungen der Arbeiten oder der Werke BDP als Urheber zu nennen.

13.7. Eine Verletzung durch den AG gegen die Verpflichtungen und/oder ein zugunsten von BDP bestehendes Urheberrecht gemäß dieser Ziff. 13 berechtigt BDP zum pauschalen Schadensersatz, wobei die Höhe des Schadensersatzanspruches 100% der vereinbarten Vergütung beträgt. Das Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen, bleibt unberührt.

13.8. Eine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vom AG beauftragten Leistungen, vor allem in Bezug auf urheber-, marken-, kennzeichen und wettbewerbsrechtliche Verletzungen, sowie die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Kennzeichen und Marken, ist von BDP, sofern nicht eine gesonderte Abrede hierzu getroffen wird, nicht geschuldet.

13.9. Der AG versichert, die für die Erstellung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien zu besitzen und dass durch den Vertrag Urheber- und Nutzungsrechte Dritter nicht verletzt werden. Er versichert ferner, dass die im Rahmen dieses Vertrages auf die BDP zu übertragenden Rechte

a. nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind;

b. Dritte nicht mit deren Ausübung beauftragt wurden;

c. bei Vertragsabschluss keine anderweitigen vertraglichen/gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, die die von BDP zu erbringenden Leistungen behindern könnten.

14. Konkurrenzschutz, Vertragsstrafe

14.1. Die von BDP eingesetzten Personen dürfen für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung eines Auftrages weder unmittelbar noch mittelbar für den AG und/oder mit diesem verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) tätig werden oder an Dritte vermittelt werden.

14.2. Für jeden Fall des Verstoßes gegen die vorstehende Ziff. 11.1 ist eine pauschale Vertragsstrafe von EUR 1.000,00 vereinbart. Im Falle einer dauerhaften Verletzung des Verbotes wird die Vertragsstrafe für jede angefangene Woche begründet. Eine Dauerverletzung liegt vor, wenn die von BDP eingesetzte Person mit dem AG und/oder mit diesem verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) ein Schuldverhältnis eingeht, das mindestens sieben Kalendertage dauert. Eine Einzelverletzung liegt dagegen vor wenn das Verbot aus Ziff. 11.1 in sonstiger Weise verletzt wird. Durch jede Einzelverletzung wird die Vertragsstrafe gesondert begründet. Einzelverletzungen im Rahmen einer Dauerverletzung begründen keine zusätzliche Vertragsstrafe. Eine Dauerverletzung schließt jedoch eine weitere Begründung der Vertragsstrafe innerhalb einer Woche durch eine anderweite Dauerverletzung oder anderweite Einzelverletzung nicht aus. Der AG verzichtet insoweit auf die Einwände des Fortsetzungszusammenhangs.

14.3. Falls der AG Kaufmann ist, findet § 348 HGB keine Anwendung.

15. Referenzen

BDP ist berechtigt, die Firmennamen des AG sowie Kurzbeschreibungen der Auftragsinhalte in einer Liste zu nennen, die BDP als Referenzen, insbesondere gegenüber anderen Auftraggebern verwenden kann.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Alle personenbezogenen Daten, die BDP vom AG zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gegen missbräuchliche Verwendung zu schützen. Der AG erklärt seine Einwilligung zur Speicherung der Daten, die entsprechend des Vertragszwecks erforderlich sind.

16.2. Erfüllungsort für die Leistungen ist der Sitz von BDP Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien ist Leipzig, soweit es sich bei dem AG um einen Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen handelt.

16.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UNKaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.